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   VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057   

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https://dejure.org/2017,24740
VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057 (https://dejure.org/2017,24740)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2017 - 7 CE 17.10057 (https://dejure.org/2017,24740)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10057 (https://dejure.org/2017,24740)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    HZV § 54 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 2; VwGO § 122 Abs. 2 S. 3, § 146 Abs. 4 S. 6; BayHZG Art. 4 Abs. 1 S. 7; ÄApprO § 2 Abs. 3 S. 7
    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin hinsichtlich Ausschöpfung der Ausbildungskapazität

  • rewis.io

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Universität ...; Humanmedizin; Klinischer Teil des Studiengangs; Wintersemester 2016/2017; Patientenbezogene Kapazität; Altes Chefarztrecht; Ausbildungskapazität; Berechnung; Zulassungszahl; Hochschulzulassung; Chefarztvertrag; Approbationsordnung; Humanmedizin; ...

  • rechtsportal.de

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin hinsichtlich Ausschöpfung der Ausbildungskapazität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2014 - 5 NC 13.13

    Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin; WS 2012/13; 1. FS,

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057
    Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).".
  • VGH Bayern, 12.06.2014 - 7 CE 14.10012

    Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester des

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057
    Der Unterausschuss "Kapazitätsverordnung" der (damaligen) ZVS hat sich zuletzt in seiner Sitzung vom 30./31. August 2007 nach Erhebung entsprechender Daten mit der Frage befasst, mit Hilfe welcher Berechnungsparameter nach der Neuordnung der Vergütung künftig die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin ermittelt werden sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 - juris Rn. 21).
  • VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057
    Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 28.07.2014 - 7 CE 14.10038

    Humanmedizin FAU Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057
    Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits in seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u.a. - (juris Rn. 15 f.) anlässlich der Überprüfung der normierten patientenbezogenen Einflussfaktoren bei der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität (§ 54 HZV) ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 10.04.1987 - 7 CE 86.12013

    Ausbildungskapazität an der TU München im Studiengang Medizin (WS 1986/87)

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057
    An dieser Rechtsprechung hat der Senat trotz der hiergegen erhobenen Einwände seitdem unverändert festgehalten und bestätigt, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Klinikärzte, welche von jenen aufgrund eines gesonderten Behandlungsvertrages behandelt werden, seit jeher nicht der Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) dienen und ihre Einbeziehung in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.1987 - 7 CE 86.12013).
  • OVG Sachsen, 07.07.2015 - 2 B 87/15

    Patientenbezogene Kapazität; Tagesbelegte Betten; Curricular Werte

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10057
    Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29).
  • VGH Bayern, 21.08.2018 - 7 CE 18.10002

    Erschöpfung universitärer Ausbildungskapazität für das Fach Humanmedizin

    Abgesehen davon, dass die JMU im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nicht nur die Anzahl der tagesbelegten Betten, sondern auch die poliklinischen Neuzugänge (ambulante Krankenversorgung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HZV) berücksichtigt hat, hat der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV normierte Ermittlung und auch die Feststellung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund der sog. Mitternachtszählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. z.B. B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10038 u.a.; B.v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10107; B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057; jeweils juris).

    Der Senat hat in diesem Zusammenhang in seinen Beschlüssen vom 28. Juli 2014 - 7 CE 14.10038 u.a. - (juris Rn. 15 f.) und vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10057 - (juris Rn. 16 ff.) ausgeführt:.

  • VG Regensburg, 15.03.2021 - RO 1 E HK 20.10093

    Humanmedizin, Studiengang, Leistungen, Zulassung, Krankenhaus, Zulassungszahl,

    Das erkennende Gericht folgt entgegen dem teilweisen Vorbringen der Antragstellerseite der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. BayVGH, B.v. 16.09.2019 - 7 CE 19.10044 - juris Rn. 8ff; BayVGH, B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057 - juris Rn. 14 ff.; B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. - juris Rn. 18 ff.), wonach der Parameter von 15, 5 v.H. der tagesbelegten Betten unverändert der Kapazitätsermittlung zugrunde zu legen ist.

    Abgesehen davon, dass die JMU im Rahmen der Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nicht nur die Anzahl der tagesbelegten Betten, sondern auch die poliklinischen Neuzugänge (ambulante Krankenversorgung im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c HZV) berücksichtigt hat, hat der Senat hierzu bereits mehrfach entschieden, dass die in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV normierte Ermittlung und auch die Feststellung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund der sog. Mitternachtszählung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vereinbar ist (vgl. z.B. B.v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10038 u.a.; B.v. 3.9.2015 - 7 CE 15.10107; B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057; jeweils juris).".

  • VGH Bayern, 16.09.2019 - 7 CE 19.10044

    Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität

    Die Festlegung des genannten Parameters (15,5% der tagesbelegten Betten) berücksichtigt (u.a.) die mit der Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte im Jahr 2002 beabsichtigte Verbesserung der Qualität der Ausbildung der Studierenden, namentlich die Verbesserung des Unterrichts am Krankenbett als zentrales praxisbezogenes Ausbildungselement im klinischen Teil des Studiengangs (etwa durch die Verringerung der Gruppengröße der Studierenden, die am Patienten ausgebildet werden; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 29.6.2019 - 7 CE 17.10057; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, 1. Aufl. 2013, Rn. 744).
  • VG Regensburg, 07.11.2017 - RO 1 E HK 17.10058

    Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Klinik) an einer

    Der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin damit unverändert sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057 - juris).
  • VG Regensburg, 06.11.2017 - RO 1 E HK 17.10046

    (Vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Erschöpfung der

    Der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter ist für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin damit unverändert sachgerecht (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057 - juris).
  • VG Würzburg, 19.02.2018 - W 7 E 17.20129

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Von den 1059, 9 tagesbelegten Betten sind 15, 5% gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1059,9 x 0, 155=) 164, 28. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057 - juris, Rn. 14 ff.) ist auch der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht.
  • VG Würzburg, 11.12.2020 - W 7 E 20.20112

    Kapazitätsberechnung für Klinischen Teil des Medizinstudiums

    Von den 1105, 3 tagesbelegten Betten sind 15, 5% gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 HZV anzusetzen, das ergibt (1105,3 x 0, 155=) 171, 32. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 21.8.2018 - 7 CE 18.10002, 7 CE 18.10003 - juris; B.v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10057 - juris, Rn. 14 ff.) ist auch der in § 52 Abs. 1 Nr. 1 HZV genannte Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten) für die Berechnung der Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Medizin unverändert sachgerecht (vgl. auch OVG NRW, B.v. 7.5.2018 - 13 C 20/18 - juris, Rn. 14 - 16, wonach eine gerichtliche Korrektur mit Blick auf die erforderliche Auswertung der Erkenntnisse der Arbeitsgruppe "Modellstudiengang Medizin" durch den Normgeber nicht für erforderlich gehalten wurde).
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